KI-Bilder und KI-Videos in der Werbung: Was ist erlaubt?

Kategorie
Ratgeber Mittelstand
Stand
Oktober 2026
Lesezeit
17 Minuten
IMG 9547 scaled

Kurz gesagt: KI-Bilder und KI-Videos sind in der Werbung erlaubt. Seit dem 2. August 2026 müssen Sie sie aber sichtbar kennzeichnen, sobald sie echt wirken und Ihre Zielgruppe sie für echt halten könnte: KI-Menschen, KI-Gebäude, KI-Stimmen. Unabhängig davon bleibt verboten, was täuscht, also geschönte Produkte, erfundene Kundenstimmen sowie fremde Gesichter und Stimmen ohne Einwilligung. In der Gesundheitswerbung gilt zusätzlich das strenge Heilmittelwerbegesetz.

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage verständlich und praxisnah. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Warum das Thema jetzt jedes Unternehmen betrifft

Ein Bildgenerator liefert in Sekunden ein Foto, für das früher ein Shooting nötig war. Ein Videomodell erzeugt eine Szene mit Menschen, die es nie gab, und eine KI-Stimme spricht den Radiospot ein. Das spart Zeit und Budget, und viele mittelständische Unternehmen nutzen es längst: im Social-Media-Post, auf der Karriereseite, im Recruiting-Video.

Seit dem 2. August 2026 gelten dafür verbindliche Regeln. Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung (KI-VO) verlangt, dass täuschend echte KI-Inhalte offengelegt werden. Die EU-Kommission hat am 10. Juni 2026 einen Verhaltenskodex mit einheitlichen Kennzeichnungs-Symbolen veröffentlicht und am 20. Juli 2026 die finalen Leitlinien zur Auslegung. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur für die Aufsicht zuständig.

Für Unternehmen kommen drei Risiken zusammen: Bußgelder nach der KI-Verordnung von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände nach dem Wettbewerbsrecht und, im Alltag oft am teuersten, verlorenes Vertrauen. In einer internationalen Umfrage von The Harris Poll und dem US-Agenturverband 4As gaben 73 Prozent der Befragten an, einer Anzeige weniger zu vertrauen, wenn sie KI dahinter vermuten.

Ein Beispiel, das uns in ähnlicher Form begegnet ist: Eine Facharztpraxis möchte ihre Imagevideos komplett mit KI erzeugen, mit KI-Ärztinnen, einem KI-Praxisgebäude und KI-Patienten. Das geht schnell und kostet wenig. Ob es erlaubt ist und ob es klug ist, zeigt dieser Ratgeber Schritt für Schritt. Wir greifen das Beispiel im Abschnitt zur Gesundheitswerbung wieder auf.

Die Grundregel: Gekennzeichnet werden Deepfakes, nicht jedes KI-Bild

Die KI-Verordnung verlangt keine Kennzeichnung für jede KI-Nutzung. Pflicht ist sie für sogenannte Deepfakes. Gemeint ist damit mehr als der böswillige Fake aus den Nachrichten. Rechtlich ist ein Deepfake jeder Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der mit KI erzeugt oder verändert wurde, echten Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt erscheinen würde (Art. 3 Nr. 60 KI-VO).

Vier Punkte machen den Begriff in der Praxis weit:

  • Die Person oder der Ort muss nicht existieren. Es reicht, dass es sie so geben könnte. Eine fotorealistische KI-Pflegekraft, die niemand kennt, kann also ein Deepfake sein.
  • Die Absicht spielt keine Rolle. Entscheidend ist, wie der Inhalt wirkt, nicht was Sie damit bezwecken.
  • Maßgeblich ist Ihre tatsächliche Zielgruppe. Was Technikprofis sofort als KI erkennen, kann für ältere Menschen, Kinder oder Patienten täuschend echt sein.
  • Bewertet wird das Gesamtbild: Ähnlichkeit, Aussage, Umfeld und Erwartung des Publikums. Fotorealismus macht einen Deepfake wahrscheinlicher, entscheidet aber nicht allein.

Zur Kennzeichnung verpflichtet ist der sogenannte Betreiber, also jedes Unternehmen und jede Person, die KI beruflich in eigener Verantwortung einsetzt: Ihr Unternehmen, Ihre Agentur, die Freelancerin, die Ihren Instagram-Kanal betreut. Nur die rein private Nutzung ist ausgenommen. Die Anbieter der KI-Tools haben eigene Pflichten, vor allem eine technische, maschinenlesbare Markierung im Hintergrund. Diese unsichtbare Markierung ersetzt Ihre sichtbare Kennzeichnung nicht.

Grafik 1 · Schnell-Check

Muss ich meinen KI-Inhalt kennzeichnen?

Frage 1

Nutzen Sie KI beruflich, um ein Bild, Video oder Audio zu erzeugen oder wesentlich zu verändern?

NeinKeine Pflicht nach der KI-Verordnung. Das Wettbewerbsrecht gilt trotzdem.
Ja
Frage 2

Zeigt der Inhalt Menschen, Orte, Gegenstände oder Ereignisse, die es so geben könnte?

NeinComic, Fabelwesen, sprechendes Tier, offensichtlich surreale Montage: keine Kennzeichnungspflicht.
Ja
Frage 3

Könnte Ihre Zielgruppe den Inhalt in diesem Umfeld für echt halten?

NeinEtwa Farbkorrektur, Rauschentfernung, ästhetischer Hintergrund hinter einem echten Produkt: keine Pflicht. Dokumentieren Sie trotzdem, was Sie bearbeitet haben.
Ja oder unsicher
Kennzeichnen

Klar sichtbar, auf Deutsch, ab dem ersten Kontakt mit dem Inhalt.

Zusätzlich prüfenTäuscht der Inhalt über Produkt, Leistung, Personen oder Erfahrungen? Dann nicht verwenden, auch nicht mit KI-Hinweis.

Und KI-Texte?

Für Texte gilt die Kennzeichnungspflicht nur, wenn sie die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, etwa zu Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder finanziellen Entwicklungen. Klassische Werbetexte wie Slogans, Produktbeschreibungen oder Social-Media-Posts sind in der Regel nicht betroffen. Auch bei sensiblen Themen entfällt die Pflicht, wenn ein fachkundiger Mensch den Text inhaltlich prüft, die Fakten checkt und ein Unternehmen redaktionell verantwortlich zeichnet. Wichtig nach den finalen Leitlinien: Bearbeitet eine KI den Text nach dieser Freigabe noch inhaltlich, lebt die Kennzeichnungspflicht wieder auf.

Erlaubt, kennzeichnen oder tabu? Die Ampel für Ihre Werbung

Die folgende Übersicht ordnet typische Fälle aus dem Marketingalltag ein. Grün heißt: nach der KI-Verordnung ohne Kennzeichnung möglich. Gelb heißt: erlaubt, aber sichtbar kennzeichnen. Rot heißt: in aller Regel unzulässig, auch mit Kennzeichnung, weil andere Gesetze greifen.

Grafik 2 · Ampel

Was ist erlaubt, was muss gekennzeichnet werden, was ist tabu?

Grün
Ohne Kennzeichnung nach der KI-Verordnung möglich
  • Ästhetische Bearbeitung echter FotosFarbkorrektur, Rauschentfernung, Zuschnitt, Freistellen, Passanten im Hintergrund entfernen.
  • Echtes Produkt vor KI-HintergrundSolange das Produkt selbst so aussieht wie in Wirklichkeit.
  • Offensichtlich künstliche MotiveComicfiguren, Fabelwesen, sprechende Tiere, surreale Montagen.
  • Erkennbare Illustrationen und GrafikenIcons, Infografiken, stilisierte Erklär-Animationen.
  • Werbetexte mit KISlogans, Posts, Produkttexte, die ein Mensch prüft und freigibt.
  • KI im Hintergrund der ArbeitIdeenfindung, Moodboards, Storyboards, Übersetzungen und Untertitel echter Aufnahmen.
Gelb
Erlaubt, aber sichtbar als KI kennzeichnen
  • Fotorealistische KI-MenschenModels, Mitarbeitende, Kundinnen und Kunden, die es so nicht gibt.
  • Realistische KI-Orte und GebäudePraxisräume, Werkhallen, Stadtansichten, Baustellen.
  • Fake Out of HomeCGI-Aktionen an echten Gebäuden oder Plätzen, die echt wirken.
  • KI-StimmenSynthetische Sprecher im Radiospot, Video oder in der Telefonansage.
  • Wesentliche Eingriffe in echte AufnahmenGesichter tauschen, Körperform oder Hautfarbe verändern, Personen oder Objekte einfügen, die die Aussage ändern.
  • KI-Avatare und ChatbotsMarkenfiguren, die mit Menschen sprechen oder chatten.
Rot
In aller Regel unzulässig, auch mit KI-Hinweis
  • Geschönte KI-ProduktbilderDas Produkt wirkt hochwertiger, größer oder anders als in Wirklichkeit.
  • Erfundene KundenstimmenKI-Personen als „zufriedene Kundin“ oder „echter Patient“ mit ausgedachten Erfahrungen.
  • Echte Menschen ohne EinwilligungGesichter oder Stimmen von Prominenten, Kundschaft oder Team als KI-Nachbau.
  • KI-Ergebnisbilder in der GesundheitswerbungVorher-Nachher-Vergleiche, simulierte Behandlungserfolge.
  • Fremde Werke als VorlageBekannte Figuren, Marken, Kampagnen oder Fotos anderer nachbauen lassen.
  • KI-Werbung für KI, die nicht drin istProdukte als „KI-gestützt“ bewerben, ohne dass KI tatsächlich arbeitet.

Zwei Beispiele aus den Leitlinien der EU-Kommission helfen bei der Abgrenzung: Ein echtes Produkt vor einem KI-generierten Hintergrund ist kein Deepfake, solange das Produkt selbst korrekt gezeigt wird. Ein KI-Produktbild, das Aussehen, Eigenschaften oder Qualität schöner zeigt, als sie sind, gilt dagegen als Deepfake und ist obendrein irreführende Werbung.

Bei der Bearbeitung echter Aufnahmen verläuft die Grenze ähnlich. Unproblematisch sind Standardbearbeitungen wie Rauschentfernung, leichte Farbkorrektur, Zuschneiden oder das Entfernen einzelner Passanten. Kennzeichnungspflichtig wird es, wenn die KI den Bedeutungsgehalt verändert: beim Gesichtsaustausch, bei veränderter Körperform oder Hautfarbe und wenn Personen oder Objekte hinzukommen oder verschwinden, die die Aussage des Bildes prägen. Die Kommission bewertet das im Werbekontext etwas großzügiger als im Journalismus, wo schon kleinere inhaltliche Eingriffe die Pflicht auslösen können.

Wie und wo muss der KI-Hinweis stehen?

Das Gesetz schreibt weder eine Schriftgröße noch eine feste Position vor. Es verlangt drei Dinge (Art. 50 Abs. 5 KI-VO): Der Hinweis muss klar und unterscheidbar sein, er muss spätestens im Moment der ersten Wahrnehmung da sein, und er muss barrierefrei sein. Diese Anforderung gilt für jede Person, die den Inhalt zum ersten Mal sieht. Ein Hinweis in Kleinstschrift in der Fußzeile eines Banners, nur in den Metadaten der Datei, im Impressum oder in den AGB reicht deshalb nicht.

Was der EU-Verhaltenskodex empfiehlt

Der Code of Practice der EU-Kommission stellt kostenlose EU-Icons bereit, in Varianten für vollständig KI-erzeugte und für teilweise mit KI veränderte Inhalte. Die Nutzung ist freiwillig. Sie dürfen auch ein eigenes Symbol in Ihrem Corporate Design verwenden, wenn es das Kürzel KI oder AI enthält und erkennen lässt, ob der Inhalt erzeugt oder nur bearbeitet wurde. Nach dem Kodex soll der Hinweis sofort erkennbar sein, lange genug sichtbar bleiben, sich deutlich vom Hintergrund abheben und Abstand zu anderen Texten und Symbolen halten. In Videos soll er, wo möglich und angemessen, während der gesamten KI-Sequenz oder in regelmäßigen Abständen erscheinen, mindestens aber nach Unterbrechungen wie Werbepausen.

Deutsch statt Englisch

Die Wettbewerbszentrale rät in ihrem Leitfaden vom Juli 2026, im Zweifel deutsch zu kennzeichnen, also „KI“ statt „AI“. Deutsche Oberlandesgerichte haben schon bei der Influencer-Werbung englische Kürzel wie #ad kritisch gesehen. Je weniger technikaffin Ihre Zielgruppe ist, desto wichtiger ist ein ausgeschriebener deutscher Hinweis wie „KI-generiert“.

Unsere Faustregel für die Größe

Weil das Gesetz keine Maße nennt, arbeiten wir mit einer Faustregel, die sich an Lesbarkeit und Barrierefreiheit orientiert: Der Hinweis ist mindestens so groß wie der kleinste Text im Motiv und auf dem Smartphone mindestens 12 Pixel hoch. Er hebt sich mit einem Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 zu 1 vom Hintergrund ab, so wie es die Barrierefreiheitsrichtlinien für Text vorsehen. Und er sitzt an einer Stelle, die weder Plattform-Buttons noch Untertitel verdecken. Das ist keine gesetzliche Vorgabe, aber ein Maß, mit dem Sie auf der sicheren Seite stehen.

FormatWo der Hinweis hingehörtBeispiel
Social-Media-Post und AnzeigeIm Bild selbst, etwa oben links, damit er beim Teilen erhalten bleibt. Zusätzlich die KI-Kennzeichnung der Plattform aktivieren.„KI-generiert“
Website und LandingpageAls Label direkt am Bild oder als Bildunterschrift. Im Alt-Text ergänzen, damit Screenreader ihn vorlesen.„KI-generiertes Bild“
Video, Reel, WerbespotAb der ersten Sekunde der KI-Sequenz eingeblendet, etwa oben rechts. Bei längeren Videos wiederholen, mindestens nach Unterbrechungen.„KI-generierte Szene“
Radiospot, Podcast, TelefonansageGesprochener Hinweis zu Beginn.„Dieser Spot enthält eine KI-Stimme.“
Plakat, Printanzeige, FlyerGut lesbar im Motiv, nah am betreffenden Bildteil.„Motiv mit KI erzeugt“
Chatbot und KI-AvatarZu Beginn des Gesprächs, gut sichtbar im Fenster.„Sie chatten mit einem KI-Assistenten.“

Grafik 3 · Platzierung

So sitzt der KI-Hinweis richtig

ihr.unternehmen
KIKI-generiert
ihr.unternehmen KI-generiertes Bild. Unser neues Angebot für …
Social-Media-PostHinweis im Bild, oben links. Zusätzlich in der ersten Zeile der Bildunterschrift und über den KI-Schalter der Plattform.
KIKI-generierte Szene
0:000:30
Video und SpotAb der ersten Sekunde der KI-Szene, oben rechts, so lange die Szene läuft. Bei Radio und Podcast als gesprochener Hinweis am Anfang.
KIMotiv mit KI erzeugt
Ihre Headline steht hier.
Absender · Adresse · Website
Plakat und PrintanzeigeIm Motiv, nah am KI-Bildteil, so groß, dass er aus der üblichen Betrachtungsentfernung lesbar ist.
KIKI-generiert
KI-generiertes Bild: Symbolbild Beratungsgespräch

WebsiteLabel am Bild oder Bildunterschrift direkt darunter. Den Hinweis auch in den Alt-Text schreiben.

Formulierungen, die wir empfehlen:

KIKI-generiertKIMit KI bearbeitetKIHintergrund mit KI erzeugtKIKI-Stimme

Was neben der KI-Verordnung gilt

Eine korrekte Kennzeichnung erfüllt die KI-Verordnung. Rechtmäßig ist die Werbung damit noch nicht automatisch. Vier weitere Rechtsgebiete entscheiden mit, und sie galten schon vor dem August 2026.

Wettbewerbsrecht: Täuschung bleibt Täuschung

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet irreführende Werbung (§ 5 UWG) und das Verschweigen wesentlicher Informationen (§ 5a UWG). Eine KI-Person, die als „zufriedene Kundin“ auftritt, bleibt irreführend, auch mit KI-Label, weil es diese Erfahrung nie gab. Dasselbe gilt für KI-Produktbilder, die mehr versprechen, als das Produkt hält. Verstöße gegen die KI-Verordnung können außerdem als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden, von Mitbewerbern und von Verbänden wie der Wettbewerbszentrale.

Auch der umgekehrte Fall ist riskant: Wer ein Produkt als „KI-gestützt“ bewirbt, ohne dass tatsächlich KI darin arbeitet, betreibt sogenanntes AI-Washing. Das kann ebenfalls irreführend sein.

Persönlichkeitsrecht: Gesicht und Stimme gehören den Menschen

Das Landgericht Berlin II hat im August 2025 entschieden, dass auch eine per KI nachgeahmte Stimme das Persönlichkeitsrecht verletzen kann. Ein YouTuber hatte die markante Stimme eines bekannten Synchronsprechers mit KI imitiert und musste 4.000 Euro fiktive Lizenzgebühr zahlen (Urteil vom 20.08.2025, Az. 2 O 202/24). Für Gesichter gilt das Recht am eigenen Bild. Für Ihre Werbung heißt das: Prominente, Kundinnen und Kunden oder Mitarbeitende setzen Sie nur mit schriftlicher Einwilligung als KI-Avatar, digitalen Zwilling oder Stimmklon ein. Regeln Sie darin Zweck, Dauer, Vergütung und das Recht auf Widerruf.

Urheberrecht: Rein KI-generierte Bilder gehören niemandem

Das Amtsgericht München hat im Februar 2026 entschieden, dass rein per Prompt erzeugte Logos keinen Urheberrechtsschutz genießen (Urteil vom 13.02.2026, Az. 142 C 9786/25). Weder aufwendiges Prompten noch ein bezahltes Premium-Abo ändern daran etwas. Schutz ist nur denkbar, wenn ein Mensch das Ergebnis prägend gestaltet. Die Folge für die Praxis: Wettbewerber können ein rein KI-generiertes Motiv in vielen Fällen einfach übernehmen. Für Logo, Schlüsselbild und Kampagnenmotiv lohnt sich deshalb echte Gestaltung durch Menschen. Eine Markenanmeldung bleibt davon unabhängig möglich.

Achten Sie außerdem auf das, was Sie in die KI hineingeben: Fremde Fotos, bekannte Figuren, Marken oder Kampagnen anderer gehören nicht in Prompts oder Referenzbilder. Prüfen Sie in den Nutzungsbedingungen Ihres Tools, ob die kommerzielle Nutzung der Ergebnisse erlaubt ist. Bei KI-Musik für Jingles und Hintergrundmusik ist besondere Sorgfalt gefragt: Das Landgericht München I hat in Verfahren der GEMA bereits 2025 gegen OpenAI und im Juli 2026 gegen einen KI-Musikgenerator entschieden.

Datenschutz: Fotos und Stimmen sind personenbezogene Daten

Wer Fotos oder Sprachaufnahmen echter Menschen in ein KI-Tool lädt, verarbeitet personenbezogene Daten, bei detailgetreuen Avataren sogar biometrische Daten. Dafür brauchen Sie eine Rechtsgrundlage, in der Regel die Einwilligung der Person, und einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit dem Anbieter des Tools.

Sonderfall Gesundheit: Was Praxen, Kliniken und Pflegeeinrichtungen beachten müssen

Für die Werbung von Arztpraxen, Kliniken, Therapiepraxen, Pflegeeinrichtungen und Gesundheitsanbietern gilt zusätzlich das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Es ist strenger als das allgemeine Wettbewerbsrecht und trifft KI-Motive an empfindlichen Stellen:

  • Irreführung (§ 3 HWG): Unzulässig sind unwahre oder täuschende Angaben über Behandlungen und über Personen, ihre Ausbildung, Befähigung oder Erfolge. Eine KI-Ärztin, die in der Praxis nicht arbeitet, ist genau das.
  • Bilder vom Körper (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG): Darstellungen von Veränderungen durch Krankheiten oder Schädigungen dürfen gegenüber Laien weder missbräuchlich noch abstoßend oder irreführend sein. Ein KI-generiertes Ergebnisbild ist kaum etwas anderes als irreführend.
  • Vorher-Nachher (§ 11 Abs. 1 Satz 3 HWG): Für operative Schönheitseingriffe ist Werbung mit Vorher-Nachher-Vergleichen generell verboten, ob echt oder KI.
  • Äußerungen Dritter (§ 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG): Dankschreiben und Empfehlungen dürfen nicht irreführend eingesetzt werden. KI-Patientinnen mit erfundenen Erfahrungsberichten scheiden damit aus.
  • Ärztliches Berufsrecht: Ärztinnen und Ärzte dürfen sachlich informieren. Irreführende Werbung ist ihnen untersagt, und sie dürfen sie auch nicht durch Dritte wie eine Agentur dulden.

Zurück zum Beispiel: das KI-Video der Facharztpraxis

Das geplante Video zeigt fotorealistische KI-Ärztinnen in einem KI-Praxisgebäude. Nach der KI-Verordnung ist das ein Deepfake und damit kennzeichnungspflichtig. Nach dem HWG kann es irreführend sein, weil Patientinnen und Patienten erwarten, die gezeigten Menschen und Räume in der Praxis wiederzufinden. Und im Alltag entsteht ein drittes Problem: Wer die Praxis betritt, sieht andere Gesichter und andere Räume als im Video.

Hinzu kommt das Umfeld. Gefälschte KI-Werbung mit den Gesichtern echter Ärztinnen und Ärzte flutet gerade die sozialen Netzwerke, die Berliner Charité warnt öffentlich davor. Patientinnen und Patienten sind entsprechend misstrauisch. Eine Praxis, die mit KI-Menschen wirbt, verschenkt genau das Vertrauen, das sie für ihre Arbeit braucht.

Die stärkere Lösung verbindet beides: echte Menschen und echte Räume filmen und KI überall dort nutzen, wo sie Tempo bringt und ehrlich bleibt.

Grafik 4 · Arbeitsweise

Echt drehen, mit KI verwerten

Echt drehen

Ärztinnen, Team, Räume und Geräte an einem gut geplanten Drehtag. Das ist die Substanz.

Mit KI verwerten

Schnittvarianten, Formate von 9:16 bis 16:9, Untertitel, Übersetzungen in die Sprachen Ihrer Patientinnen und Patienten.

Mit KI ergänzen

Erklär-Animationen, Grafiken, ruhige Hintergründe: überall dort, wo niemand echte Menschen oder Orte erwartet.

Prüfen und kennzeichnen

Freigabe durch Menschen, HWG-Check, KI-Teile sichtbar markieren, alles dokumentieren.

So entstehen aus einem Drehtag Inhalte für viele Monate: ein Imagefilm, kurze Reels zu einzelnen Leistungen, eine animierte Erklärung, wie eine Untersuchung abläuft, und Versionen mit Untertiteln für Menschen, die nicht gut Deutsch sprechen. Die Menschen im Video sind echt, die Effizienz kommt von der KI. Mehr dazu in unserem Wissensartikel zum Praxismarketing für Ärzte.

Was Meta, TikTok, YouTube und Google verlangen

Die großen Plattformen haben eigene Regeln, die zusätzlich zum Gesetz gelten. Stand Oktober 2026:

  • Meta (Facebook, Instagram): versieht Anzeigen, die mit Metas eigenen KI-Werkzeugen erstellt oder deutlich bearbeitet wurden, automatisch mit dem Hinweis „AI info“. Für fotorealistische Inhalte aus anderen Tools gibt es einen eigenen Schalter zur KI-Kennzeichnung.
  • TikTok: verlangt die Kennzeichnung realistischer KI-Inhalte und erkennt sie teilweise automatisch über Content Credentials (C2PA).
  • YouTube: verlangt beim Hochladen eine Angabe, wenn realistisch wirkende Inhalte wesentlich verändert oder synthetisch erzeugt sind.
  • Google Ads: schreibt die Offenlegung synthetischer Inhalte bei Wahlwerbung vor. Für andere Anzeigen gibt es eine Möglichkeit, KI-Einsatz manuell zu kennzeichnen.

Wichtig: Das Plattform-Label ersetzt Ihre eigene Pflicht nicht. Die Wettbewerbszentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass nach der KI-Verordnung Sie für die Kennzeichnung Ihrer Inhalte verantwortlich sind, nicht die Plattform. Plattform-Hinweise stecken zudem oft in Menüs, die kaum jemand öffnet. Setzen Sie den Hinweis deshalb zusätzlich ins Motiv.

Checkliste: KI-Bilder und KI-Videos sicher einsetzen in 10 Schritten

  1. KI-Inventar anlegen: Welche Tools nutzen Sie, und wer im Team oder bei Dienstleistern erzeugt welche Inhalte?
  2. Jedes Motiv prüfen: Könnte meine Zielgruppe das für echt halten? Im Zweifel kennzeichnen.
  3. Kennzeichnungsstandard festlegen: ein Label im eigenen Corporate Design, feste Formulierungen, Mindestgröße und Position je Format.
  4. Freigabe ergänzen: Vor jeder Veröffentlichung prüft ein Mensch Wirkung, Fakten und Kennzeichnung. Danach keine inhaltlichen KI-Eingriffe mehr.
  5. Dokumentieren: Tool, Datum, Prompt und Bearbeitungsschritte je Motiv ablegen. Das hilft bei Rückfragen, Beschwerden und Abmahnungen.
  6. Einwilligungen einholen: für Gesichter, Stimmen und digitale Zwillinge von Mitarbeitenden, Kundschaft und Models, schriftlich und mit klarer Laufzeit.
  7. Lizenzen prüfen: kommerzielle Nutzung im Tool erlaubt, keine fremden Werke als Vorlage, KI-Musik nur mit sauberer Lizenz.
  8. Verträge anpassen: mit Agenturen und Freelancern regeln, wer prüft, wer kennzeichnet und wer dokumentiert.
  9. Plattform-Schalter nutzen: die KI-Kennzeichnung bei Meta, TikTok und YouTube zusätzlich aktivieren.
  10. Team schulen: Art. 4 der KI-Verordnung verpflichtet Unternehmen, die KI-Kompetenz ihrer Mitarbeitenden zu fördern. Die Kennzeichnungsregeln gehören dazu.

Unser Rat: echt, wo Vertrauen zählt, KI, wo sie Tempo bringt

Wir arbeiten als KI-native Agentur täglich mit Bild-, Video- und Sprachmodellen. Gerade deshalb wissen wir, wo KI glänzt und wo sie Vertrauen kostet. KI ist stark bei Varianten, Formaten, Hintergründen, Erklärgrafiken, Übersetzungen und Tempo. Echte Aufnahmen sind stark, wenn Menschen, Räume, Produkte und Erfahrungen glaubwürdig sein müssen: in der Gesundheitsbranche, im Recruiting, im Handwerk und überall dort, wo Kundinnen und Kunden Ihnen später persönlich begegnen. Die beste Werbung verbindet beides und sagt offen, was was ist.

Weiterlesen: KI im Marketing für den Mittelstand: Wo sie heute schon Zeit spart und Was macht einen erfolgreichen Imagefilm aus?

Häufige Fragen zu KI-Bildern und KI-Videos in der Werbung

Muss ich jedes KI-Bild in der Werbung kennzeichnen?

Nein. Die KI-Verordnung verlangt die Kennzeichnung von Deepfakes: KI-Inhalte, die echten Personen, Orten, Gegenständen oder Ereignissen ähneln und für echt gehalten werden könnten. Offensichtlich künstliche Motive wie Comics, Fabelwesen oder surreale Montagen und rein ästhetische Bearbeitungen echter Fotos sind ausgenommen. Täuschende Werbung bleibt unabhängig davon verboten.

Seit wann gilt die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte?

Seit dem 2. August 2026 (Art. 50 KI-Verordnung). Inhalte, die vorher erstellt und veröffentlicht wurden, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Wer sie erneut veröffentlicht oder wesentlich verändert, sollte sie kennzeichnen.

Wie groß muss ein KI-Hinweis sein?

Eine feste Größe schreibt das Gesetz nicht vor. Der Hinweis muss klar, unterscheidbar, barrierefrei und ab dem ersten Kontakt sichtbar sein. Als Faustregel empfehlen wir: mindestens so groß wie der kleinste Text im Motiv, auf dem Smartphone mindestens 12 Pixel hoch und mit deutlichem Kontrast zum Hintergrund.

Reicht das KI-Label von Instagram, TikTok oder YouTube?

Es ist sinnvoll, allein aber nicht sicher. Verantwortlich nach der KI-Verordnung ist das Unternehmen, das den Inhalt einsetzt, nicht die Plattform. Plattform-Labels sind oft nur in Menüs sichtbar. Setzen Sie den Hinweis deshalb zusätzlich ins Bild oder Video.

Darf ich KI-Models oder KI-Mitarbeitende in meiner Werbung zeigen?

Ja, wenn Sie sie sichtbar als KI kennzeichnen und nichts Falsches behaupten. Unzulässig ist es, KI-Personen als echte Kundinnen, Patienten oder Mitarbeitende mit erfundenen Erfahrungen auszugeben. Avatare oder Stimmklone echter Menschen brauchen deren schriftliche Einwilligung.

Wer haftet, die Agentur oder das Unternehmen?

Beide können verantwortlich sein. Zur Kennzeichnung verpflichtet ist, wer das KI-System beruflich in eigener Verantwortung nutzt. Wettbewerbsrechtlich haftet in der Regel das werbende Unternehmen, auch für Fehler seiner Dienstleister. Regeln Sie im Agenturvertrag, wer prüft, kennzeichnet und dokumentiert.

Sind KI-Bilder urheberrechtlich geschützt?

Rein per Prompt erzeugte Bilder in der Regel nicht. Das Amtsgericht München hat das im Februar 2026 für KI-Logos entschieden. Schutz entsteht erst durch prägende menschliche Gestaltung. Für Logos und zentrale Kampagnenmotive lohnt sich deshalb Gestaltung durch Menschen.

Darf eine Arztpraxis mit KI-Bildern werben?

Ja, mit Bedacht. Erklärgrafiken, Illustrationen und Animationen eignen sich gut. Heikel sind KI-Ärztinnen, KI-Praxisräume, KI-Patientenstimmen und Ergebnisbilder, weil sie nach dem Heilmittelwerbegesetz irreführend sein können. Vorher-Nachher-Vergleiche bei Schönheitsoperationen sind generell verboten.

Quellen und weiterführende Informationen

Hinweis: Wir sind eine Werbeagentur und keine Kanzlei. Dieser Ratgeber gibt den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Kampagnen mit hohem Risiko, etwa in der Gesundheitswerbung, empfehlen wir eine kurze anwaltliche Prüfung.

Sie wollen KI in Ihrer Werbung einsetzen, ohne Vertrauen zu riskieren? Wir verbinden echte Foto- und Videoproduktion mit KI-gestützter Verwertung, entwickeln Kennzeichnungsstandards in Ihrem Corporate Design und schulen Ihr Team. Mehr zu unserer Leistung KI im Marketing, zur Foto- und Videoproduktion oder direkt ein Erstgespräch vereinbaren.

Jetzt anfragen
Antwort in der Regel am selben Werktag
Lassen Sie uns über Ihre Marke sprechen.
André Vaternam, Inhaber der Werbeagentur Vaternam in Hannover
André Vaternam
Geschäftsführender Inhaber, Ihr Ansprechpartner
info@vaternam.com
0511 - 37 35 23 56
Quick Contact

Unser Newsletter
Möchten Sie die neuesten Updates bekommen?
V–Newsletter

Lassen Sie uns sprechen

André Vaternam, Inhaber der Werbeagentur Vaternam in Hannover
André Vaternam
Inhaber & Creative Director
info@vaternam.com
Was soll sich für Ihr
Unternehmen verändern?
In 30 Minuten klären wir Ihre Aufgabe, den zeitlichen Rahmen und einen sinnvollen nächsten Schritt.
30 Minuten kennenlernen
Vaternam®
Wir stärken Marken
Agentur
Kontakt
Wir freuen uns auf Ihr Projekt
info@vaternam.com
Copyright © 2026. Vaternam® und das dynamische V-Logo sind eingetragene Schutzmarken (Deutschen Patent- und Markenamt, DPMA) der Vaternam Kreativagentur e. K.. Alle auf dieser Website verwendeten Texte, Bilder und Grafiken sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung nicht verwendet werden. Die Inhalte dieser Website dürfen ohne schriftliche Genehmigung nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden. Diese Website und ihre Inhalte sind Eigentum der Vaternam Kreativagentur e. K. und dürfen nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden. Wenn Sie Fragen zu unseren Urheberrechten haben, wenden Sie sich bitte an info@vaternam.com. Alle Rechte vorbehalten.
Vaternam® ist Meta Business Partner
Vaternam® ist Google Ads Search Certified
Vaternam® ist Google Ads Display Zertifiziert